Wonach richten sich die Kosten für ein Immobiliengutachten?

Die genauen Kosten hängen unter anderem vom Verkehrswert und der Art der Immobilie ab. Auch der Umfang des Wertgutachtens beeinflusst die Kosten.

Kosten für ein Kurzgutachten

So ist beispielsweise ein Kurzgutachten viel günstiger als ein reguläres Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB  und ImmoWertV.

In vielen Fällen ist ein Kurzgutachten durchaus ausreichend für den Bewertungszweck und im Kosteninteresse der Beteiligten oftmals eine sinnvolle Alternative.

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Kosten für ausführliche Verkehrswertgutachten

Bei Wertermittlungen nach § 194 BauGB richtet sich das Nettohonorar für den Sachverständigen nach dem ermittelten Verkehrswert der Immobilie. Hier war bis vor kurzem die Honorartafel zu § 34 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)  maßgebend. Um weiterhin eine konstante Qualität zu gewährleisten, wird das Honorar weiterhin in Anlehnung an die HOAI berechnet.

Zur Beantwortung der Frage „Was kostet ein Wertgutachten?“ bzw. „Wonach richten sich die Kosten für ein Immobiliengutachten?„, legen wir Ihnen eine individuelle Beratung ans Herz. Jede Immobilie ist anders und auch die Anlässe, für die eine Immobilienbewertung notwendig wird, unterscheiden sich in vielfältiger Hinsicht.

Gerne unterbreiten wir Ihnen auch ein individuelles Festpreisangebot für ein Wertguthaben.

Bei Gutachten für Gerichte allerdings kommt nur eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen infrage.

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Kostenlose Bewertung?

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So oder in ähnlicher Form wird aktuell häufig im Internet und in Werbebroschüren geworben. Sachverständigenverbände warnen jedoch vor derartigen Werbeanzeigen. Es soll häufig der Eindruck vermittelt werden, dass fundiertes Wissen für ein korrektes Gutachten vorliege, basierend auf Marktberichten offizieller Institutionen und verifizierter Daten abgeschlossener Kaufverträge. Dem ist in aller Regel jedoch nicht so. Insbesondere wird der Verkehrswert oder Marktwert nicht detailliert ermittelt (Bodenwert, Sachwert, Ertragswert und/oder Vergleichswert). Eine professionelle Wertermittlung sollte immer zwei Verfahren aufweisen (sogenanntes Zweisäulenprinzip), wobei grundsätzlich der Bodenwert separat ausgewiesen werden sollte und dann je nach Objektart, zwei Wertermittlungsverfahren angewendet werden.

Bei den kostenlosen Bewertungen geht es den Maklern im Normalfall um den im Anschluss erhofften Auftrag des Vertriebs. Oftmals ist ebenfalls eine Haftungsfrage nicht klar. Eine Immobilienbewertung ist in vielen Lebensbereichen gefragt: Betreuung, Erbschaften, Ehescheidungen, Kauf oder Verkauf. In diesen Fällen ist eine Bewertung Basis für eine (gerichtliche) Klärung. Ist die Bewertung nicht korrekt, kann dies fatale Folgen haben. Die Anbieter kostenfreier Bewertungen schließen häufig ihre Haftung gänzlich aus. Der Verbraucher steht daher häufig alleine dar. Zertifizierte Sachverständige werden auf besonders hohe Expertise geprüft. Zudem müssen Sie weisungsfrei und objektiv handeln und sind zur Fort- und Weiterbildung verpflichtet.

§ 34 Wertermittlungen HOAI

Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

Nach § 5a HOAI sind die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten durch lineare Interpolation zu ermitteln. Die Honorartafel unterscheidet zwischen einer Normal- und einer Schwierigkeitsstufe.

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Siehe: Gesetzliche Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI

Nebenkosten

Neben dem Honorar sind die anfallenden Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) zu erstatten.