Immobilienbewertung bei Erbschaft, Schenkung oder Scheidung

Wir erstellen Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB und ImmoWertV für den Nachweis des gemeinen Wertes gegenüber dem Finanzamt, sowie bei Erbauseinandersetzungen, Scheidungen und Schenkungen und prüfen Ihren Steuerbescheid.

Für die Vermögensübersicht im Falle einer Erbschaft bieten wir auch ein Kurzgutachten mit Schätzung des aktuellen Marktwertes an, damit sie weitere Schritte, wie beispielsweise Auszahlung weiterer Angehöriger, Ausschlagung der Erbschaft oder evtl. Vermarktung der Immobilie, planen können.

Übrigens, acht Minuten Zeit wenden Steuerbeamte laut dem Bund der Steuerzahler in deutschen Finanzämtern durchschnittlich für die Bearbeitung von Steuerfällen auf. Daher ist jeder dritte Steuerbescheid falsch und der Fiskus nimmt unberechtigt Steuern im dreistelligen Millionenbereich ein.

Wertermittlung bei einer Erbschaft

Wer eine Immobilie erbt, hat allen Grund zur Freude. Allerdings ist das Erben nicht so einfach, wie man als unerfahrener Laie auf den ersten Blick meinen könnte.

Bei der Erbschaft einer Immobilie müssen Sie einige Dinge berücksichtigen und regeln, bevor Sie in den Genuss des neu gewonnenen Vermögens kommen. Fragen, wie: „Wie viel ist die Immobilie eigentlich wert und wer zahlt wen und in welcher Höhe aus bei mehreren Erben?“, müssen geklärt werden.

Als Erbe ist man auch für Folgekosten wie Renovierungen, Immobilienkredite oder Altlastensanierung verantwortlich. Stellt die Immobilie eine wirtschaftliche Belastung für den Erben dar, wird die Erbschaft am besten weiterverkauft oder vielleicht erst gar nicht angetreten.

Geerbtes Haus verkaufen

geerbtes haus verkaufenMöchten Sie eine geerbte Immobilie verkaufen, ist es sinnvoll den Wert der Immobilie über ein Gutachten feststellen zu lassen, um den Marktwert zu kennen, den Sie beim Verkauf erzielen können. Setzen Sie den Verkaufspreis zu niedrig an, machen Sie unnötige Verluste. Ist das Angebot zu hoch gesetzt, bleiben Sie unter Umständen auf der Immobilie sitzen.

Gibt es mehrere Erben, die gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden, kann es zu erheblichen Erbauseinandersetzungen kommen. Denn die Erben erhalten kein alleiniges Eigentum am Nachlass. Das bedeutet, dass die Verwaltung der Immobilie immer gemeinschaftlich erfolgen muss. Das betrifft auch den Verkauf einer gemeinschaftlich geerbten Immobilie, der nur einstimmig beschlossen werden kann. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass der Verkauf die einfachste Möglichkeit ist, den Besitz unter den Erben gerecht aufzuteilen.

Erben auszahlen

Will ein Erbe seine Miterben auszahlen, um selbst in dem Haus zu wohnen oder es zu vermieten, können Sie über ein Wertgutachten die korrekte Höhe der Auszahlung ermitteln.

Das Finanzamt bei Erbschaft informieren

Innerhalb von drei Monaten nach Tod des Erblassers muss das Finanzamt informiert werden, ansonsten könnte die nicht angemeldete Erbschaft als Steuerhinterziehung ausgelegt werden. Hier muss ebenfalls geklärt werden, wie hoch der Wert des Hauses tatsächlich ist, um die Höhe der Erbschaftsteuern festzustellen.

Nachweis des niederen gemeinen Wertes für Erbschaftssteuer

Seit Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform am 01. Januar 2009 wird zur Ermittlung des Hauswertes der sogenannte „gemeine Wert“ nach pauschalen Vorgaben vom Finanzamt ermittelt. Dabei legt das Finanzamt den Verkehrswert zugrunde.

Kann der steuerpflichtige Immobilienbesitzer jedoch nachweisen, dass der gemeine Wert seines Hauses zum geforderten Stichtag niedriger ausfällt als der pauschale Verkehrswert, kann er den niedrigeren Marktwert ansetzen. Bei älteren Gebäuden oder bei Gebäuden mit Sanierungsbedarf liegt der tatsächliche Wert häufig unter dem Verkehrswert. Mit Feststellung des niederen gemeinen Wertes kann in vielen Fällen Erbschaftsteuer gespart werden.

Wir erstellen Ihnen gerne ein Wertgutachten zu diesem Zweck.

Nachweis durch qualifizierte Sachverständigengutachten

In der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 hat sich der Bundesfinanzhof (II R 19/08) in einem Einzelfall eingehend mit den Anforderungen an Gutachten zum Nachweis des geringeren gemeinen Werts beschäftigt: Gemäß § 146 Abs. 7 BewG (§ 198 BewG neu) ist für bebaute Grundstücke ein niedrigerer Grundstückswert festzustellen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger ist als der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert.

Dieser Nachweis des niederen gemeinen Werts kann durch Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden. Ob das Gutachten den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Finanzamtes und ggf. der Gerichte.

Der Nachweis ist erbracht, wenn die Behörde und ggf. das Gericht dem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger folgen kann. Einem Sachverständigengutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher Sonderregelungen den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung entspricht und plausibel ist, wird regelmäßig zu folgen sein.

Wertermittlung bei einer Schenkung

wertermittlung bei schenkung

Verkauf einer Immobilie unter Wert – Risiko der Schenkungssteuer

Wird eine Immobilie unter Preis verkauft, besteht in der Regel das Risiko, dass die Veräußerung als sogenannte „gemischte Schenkung“ teilweise der Schenkungsteuer unterworfen wird. Finanzverwaltungen schauen insbesondere dann genau hin, wenn die beiden am Kaufvertrag beteiligten Parteien erkennbar miteinander verwandt sind oder sonst zu erkennen ist, dass sie sich nahe stehen, beispielsweise wenn den Erwerbern später auch das Erbe zugewendet wird.

Mithilfe eines Gutachtens kann das Risiko minimiert werden, dass im Nachgang einer Veräußerung ungewollt Steuerpflicht besteht.

Wertermittlung bei einer Scheidung

wertermittlung bei scheidungBei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehepartner aufgeteilt. Häufig ist der ehemals gemeinsame Besitz Grund für Auseinandersetzungen und Streitigkeiten. Daher benötigt man häufig eine unabhängige objektive Bewertung der Immobilie. Für eine reine Marktbewertung kann ein kostengünstiges Kurzgutachten reichen. Wenn sich jedoch beide Parteien uneinig oder zerstritten sind über den Wert der Immobilie, ist ein verbindliches und gerichtstaugliches Schiedsgutachten sinnvoll.

Immobilienbewertungen bei Erbschaften, Scheidungen oder Schenkungen im Ruhrgebiet und ganz NRW.

Meine Kunden kommen u.a.  Bergkamen, Bochum, Castrop-Rauxel, Dortmund, Essen, Fröndenberg, Hagen, Hamm, Herdecke, Herne, Holzwickede, Iserlohn, Lünen, Schwerte, Unna und Witten.