FAQ - Häufige Fragen
Sie haben Fragen? Wir haben Ihnen hier die häufigsten Fragen zusammengetragen. Vielleicht finden Sie hier schon Antworten.
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Welche Qualifikation besitzt der Sachverständige?
Zertifizierung auf Basis der DIN EN ISO/IEC 17024
Meine Zertifizierung als Sachverständiger für Immobilienbewertung, gemäß DIN ISO/IEC 17024, ist eine international anerkannte Qualifikation mit Fachkundenachweis und gesetzlich anerkannt (siehe: § 6 Beleihungswertverordnung). Deswegen werden meine Gutachten i. d. R. auch von allen deutschen Behörden, Gerichten und Finanzämtern akzeptiert.
Siehe hierzu auch das PDF Dokument Zertifizierung nach DIN 17024 vs. öffentliche Bestellung
Welche Bewertungsunterlagen werden benötigt?
Für die Erstellung von Verkehrswertgutachten werden einige Bewertungsunterlagen benötigt, die der Auftraggeber dem Sachverständigenbüro zur Verfügung stellt. Teilweise besorgt der Sachverständige weitere Unterlagen, da diese sich häufig nicht im Zugriffsbereich des Auftraggebers befinden. Eine zügige und vollständige Bereitstellung der Bewertungsunterlagen ist die Voraussetzung für kurzfristige Erstellungen von Bewertungen.
Unterlagen, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt:
- aktueller Grundbuchauszug (unbedingt erforderlich sind Bestandsverzeichnis, Abteilung I und Abteilung II)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkartenabzeichnung) des Grundstücks und der Nachbargrundstücke (erhältlich beim Vermessungs- und Katasteramt)
- Lageplan (befindet sich bei den Bauzeichnungen)
- Bauzeichnungen bestehend aus Grundrissen, Ansichten und Schnitten im Maßstab 1:100
- alle Mietverträge (wenn diese sehr umfangreich sind, reicht eine Mietlistenzusammenstellung mit Angaben je Mieteinheit wie Nettokaltmiete, Mietende, Staffelmietvereinbarungen, Indexierungen, Incentives, Verlängerungsoptionen, Regelungen bez. der Übernahme von Bewirtschaftungskosten usw.)
- Berechnung der Wohn- bzw. Nutzflächen. (entbehrlich, wenn alle Grundrisspläne und Schnittpläne vorhanden sind)
- Berechnung der Bruttogrundflächen (BGF nach DIN 277), (entbehrlich, wenn alle Grundrisspläne vorhanden sind)
- Baubeschreibung (entbehrlich, kann im Ortstermin nachgeholt werden)
- Altlastennachweis (kann vom Sachverständigen eingeholt werden)
- Kaufvertrag (sofern ein solcher aus jüngerer Zeit vorliegt)
Wie ist der Zeitrahmen für die Erstellung eines Gutachtens?
Für eine Beauftragung zur Erstellung eines Wertgutachtens sollte beachtet werden, dass je nach Größe des Auftrags die Bearbeitung nach Ortsbesichtigung und nach Vorliegen der vollständigen Bewertungsunterlagen zwei bis drei Wochen in Anspruch nimmt.
Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung eines Auftrags in die sonstige Gutachtenbearbeitung eingetaktet werden muss, sodass je nach Auslastung des Büros und je nach Größe des zu bewertenden Grundstücks mit einer Zeitspanne von drei bis zu mehreren Wochen gerechnet werden muss.
Ist eine Ortsbesichtigung unbedingt notwendig?
Der Sachverständige ist verpflichtet, die Grundstücke und baulichen Anlagen persönlich zu besichtigen. Für den Ortstermin sollte deshalb für die Zugänglichkeit aller Räume (Mietflächen, technische Räume, Kellerräume, Dachflächen usw.) gesorgt werden.
Wonach richtet sich das Honorar?
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI gibt feste Honorarbandbreiten für einige Leistungen der Sachverständigen vor
(§ 33 – § 34). Die Honorare können fallweise beim Sachverständigen abgefragt werden. Für andere Leistungen, wie Beratungen im Bewertungs- und Bauschadenbereich und im Bereich der baubegleitenden Qualitätssicherung, sind die Honorare frei zu vereinbaren.
Wofür benötigt der Sachverständige eine Vollmacht?
Sofern vom Sachverständigen amtliche Unterlagen besorgt werden sollen, benötigt er hierfür eine Vollmacht, die hier ausgedruckt und nach Unterzeichnung dem Sachverständigen zugeleitet werden kann.