Erstellung Energieausweis

Sie möchten einen Energieausweis für ein Gebäude erstellen lassen? Einen Energieausweis benötigen Sie, wenn Sie ein Gebäude vermieten, verpachten oder verkaufen wollen. Dieses Dokument müssen Sie Miet-, Pacht- und Kaufinteressenten vorlegen. Es dokumentiert die Energieeffizienz des Gebäudes.

Sie können bei mir sowohl Bedarfs- als auch Verbrauchsausweise ausstellen lassen.

Für welche Objekte können Sie sich bei mir einen Energieausweis erstellen lassen?

energieausweis erstellen lassenWir erstellen Energieausweise für wohnwirtschaftliche Standardobjekte in NRW, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Wohngebäude mit bis zu zwölf Wohneinheiten
  • max. 10 % gewerbliche Nutzung bei Erstellung für das Gesamtobjekt
  • Gebäude dieser Kategorien dürfen lediglich mit einem vorherrschenden Heizsystem und Warmwasserbereitungssystem ausgestattet sein
  • Baujahr 2013 oder älter
  • für den wohnwirtschaftlichen Teil bei Mischobjekten mit mehr als 10 % Gewerbeanteil
  • Misch- und Gewerbeobjekt, die wohnungsähnlich zu bewerten sind (z.B. Kanzlei, Büroräume, Atelier)
    Bitte beachten: Einzelfallprüfung vorab erforderlich*
  • Gebäude, die eine standardmäßige Grundrissform aufweisen und nicht mit angrenzenden Gebäuden verwachsen sind

Welche Vorteile bringt die Erstellung eines Bedarfsausweises durch das Gutachterbüro Echelmeyer in Dortmund?

  • Einschlägige Branchenkompetenz
  • Fachgerechte Beratung vor Ort
  • Schnelle Ausstellung des Energieausweises, i.d.R. binnen 48 Stunden
  • Ihre Daten werden durch unabhängige Dritte auf Plausibilität geprüft
  • Keine versteckten Kosten, fairer Festpreis
  • Garantierte, rechtssichere Konformität zur aktuellsten EnEV (Energieeinsparverordnung)

Welche Arten von Energieausweisen gibt es?

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einem Bedarfsausweis und einem Verbrauchsausweis.

Der Bedarfsausweis - die ausführliche Version

Der Bedarfsausweis berücksichtigt den bauphysikalischen Zustand des Gebäudes unter standardisierten Rahmenbedingungen, wie Beschaffenheit von Fenstern, Baujahr, Baumaterialien und Dämmstoffen. Auch Art und Baujahr der Heizung und Warmwasseraufbereitung werden erfasst. Die ermittelten Kennwerte werden nicht vom individuellen Nutzerverhalten beeinflusst.

Beim Bedarfsausweis sollte immer eine Objektbesichtigung durchgeführt werden, damit der bauphysikalische Zustand des Gebäudes genauer dokumentiert werden kann. Durch den Bezug auf die vorhandene Bausubstanz können sinnvolle Modernisierungsempfehlungen angegeben werden, die konkret auf energetische Schwachstellen des Gebäudes hinweisen.

Der Verbrauchsausweis - die einfache Version

Der Verbrauchsausweis ist die einfachere Variante des Energieausweises. Er dokumentiert lediglich das Heiz- und Warmwasserverbrauchsverhalten aller Bewohner eines Gebäudes über einen aktuellen Zeitraum von drei zusammenhängenden Jahren. Daraus ergibt sich der Endenergieverbrauchswert des Gebäudes. Beim Verbrauchsausweis wird keine Objektbesichtigung durchgeführt.

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?

bedarfsausweis

Beim Bedarfsausweis handelt es sich um den Ausweistyp mit voller Aussagekraft. Der Bedarfsausweis geht von einem Standardnutzerverhalten aus und berücksichtigt im Detail die energetische Qualität der Gebäudehülle und der Anlagentechnik. Damit beinhaltet der Bedarfsausweis das, was der Käufer oder Mieter tatsächlich wissen will: Wie energieeffizient ist die Immobilie überhaupt?

Der Verbrauchsausweis dagegen basiert auf den tatsächlichen Heiz- und Warmwasserverbräuchen des Gebäudes. Er spiegelt das Heizverhalten der Bewohner wider und hat hinsichtlich der Energieeffizienz des Gebäudes nur wenig Aussagekraft. Liegen die Verbrauchsdaten von 3 zusammenhängenden Jahren vor, dann kann ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden. Ausnahme sind ältere Gebäude die mit 1 – 4 Wohneinheiten, die vor dem 01.11.1977 erbaut wurden und nicht nach der Wärmeschutzverordnung von 1977 modernisiert wurden. Für diese Gebäude kann nur der Bedarfsausweis ausgestellt werden.

Energiesparverordnung EnEV

  1. Was versteht man unter der Energieeinsparverordnung EnEV?

    Seit 1. Mai 2014 ist die neue Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) in Kraft getreten. Sie ist ein wichtiger Baustein der Energie- und Klimaschutzpolitik der Bundesrepublik Deutschland und setzt eine neu gefasste EU-Richtlinie um. Der Fokus liegt hierbei auf den Anforderungen des Primärenergiebedarfs. Neben dem Wärmeschutz der Gebäudehülle bei Wohngebäuden u.a. Heizung, Warmwasserzubereitung und Solarthermie berücksichtigt.

  2. Welchen Zweck verfolgt die EnEV?

    Ziel dieser Verordnung ist die Energieeinsparung in Gebäuden insbesondere mit dem Fokus auf einen klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2050. Dieses Ziel soll durch die Festlegungen, aber auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden.

  3. Inwieweit muss die EnEV bei Inseraten für Immobilien beachtet werden?

    Gemäß § 16a Abs. 1 EnEV sind Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien betroffen von der EnEV 2014. Hierzu zählen insbesondere Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet. Private, kostenfreie Kleinanzeigen, z. B. in Supermärkten, sind hiervon befreit. Die Verordnung betrifft gewerbliche und private Immobilienanbieter.

    § 16 Abs. II S.1 EnEV 14 zu Folge muss spätestens bis zur Besichtigung, ob zur Neuvermietung oder zum Verkauf einer Immobilie, der Energieausweis dem jeweiligen Miet- oder Kaufinteressenten vorgelegt werden. Die Vorlagepflicht gilt auch als erfüllt, wenn ein deutlich sichtbarer Aushang bei der Besichtigung vorhanden ist. Findet keine Besichtigung statt, muss dem potenziellen Vertragspartner unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) der Energieausweis oder eine Kopie desselben vorgelegt werden. Fragt der Interessent danach, ist unverzüglich der Ausweis oder eine Kopie vorzulegen. Der Verordnungsgeber gibt vor, dass nach Vertragsschluss der Energieausweis oder eine Kopie unverzüglich auszuhändigen ist. Eine bloße Einsicht ist nicht mehr ausreichend.

  4. Dürfen in Inseraten Abkürzungen verwendet werden?

    Abkürzungen in der Anzeige zur Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Verbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1) sind nach der Gesetzesbegründung zulässig. Da es kein amtliches Abkürzungsverzeichnis gibt, ist hinsichtlich der Pflichtangaben Vorsicht geboten. Aus Sicht der Leser muss immer klar und verständlich sein, welche Angaben abgekürzt wurden. Rechtsprechung gibt es dazu bisher noch nicht.

Immobilien Wert erstellt bedarfs- und verbrauchsorientierte Energieausweise für ganz NRW und das Ruhrgebiet

z.B. für Häuser und Gebäude in Bergkamen, Bochum, Castrop-Rauxel, Dortmund, Essen, Fröndenberg, Hagen, Hamm, Herdecke, Herne, Holzwickede, Iserlohn, Lünen, Schwerte, Unna und Witten.